Ausführlich


EINFÜHRUNG

Sexueller Missbrauch ist ein schweres Verbrechen

Das sexuelle Interesse liegt bei Erwachsenen, jedoch werden die Taten überwiegend an Kindern oder Jugendlichen verübt, da sie für die Täter leichter zugänglich sind. Davon betroffen sind jedes 3.-4. Mädchen und jeder 8-10 Junge. Die Täter kommen meistens aus dem bekannten Umfeld, wie Lehrer, Trainer, Verwandte oder aus der eigenen Familie. Fremde sind seltener Täter. Die meisten Taten sind lang geplante Übergriffe, die sich über längere Zeit fortsetzen können. Es gibt eine sehr hohe Dunkelziffer in diesem Bereich, weil viele Taten nicht angezeigt werden.

Im Jahr 2008 belief sich diese Zahl auf etwa 67.528 angezeigte Fälle, die Dunkelziffer wird auf 80.000-300.000 pro Jahr geschätzt.

Definition

1.Sexueller Missbrauch §184 StGB

Unter sexuellem Missbrauch versteht man strafbare Handlungen an Menschen. Den Opfern derartiger Gewalttaten werden dauerhafte, physische und psychische Schäden zugefügt. In einer therapeutischen Behandlung spricht man auch von sexueller oder sexualisierter Gewalt. In Deutschland wird der sexuelle Missbrauch als ein schwerwiegendes Verbrechen angesehen. Es gibt unterschiedliche Missbrauchsformen, die nach verschiedenen Paragraphen des StGB (Sozialgesetzbuch) auch unterschiedlich bestraft werden.

Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht bestimmt das Recht über eine freie sexuelle Entwicklung einer Wertvorstellung, die in der Frauenbewegung zuerst ihren Anteil hatte,welches aber bei sexuellem Missbrauch enorm verletzt wird und die Würde des Menschen zutiefst schädigt.Unter sämtlichen Missbrauchsarten versteht man sämtliche tätliche Übergriffe.


Die Herangehensweise der unterschiedlichen Arten ist zusammengefasst
immer auch ein seelischer Missbrauch.

1.Verführerische Blicke
2.Unangebrachte Berührungen und Massagen
(Beginn oft auch außerhalb der Geschlechtsteile),
3.Sodomie,Verletzung der Intimsphäre
4.Zwang zur Teilnahme an Pornographie
5.Doktorspiele im Intimbereich
6.Vorzeigen von sexueller Reizwäsche
7.Fesseln, Anbinden, Einsperren, Foltern
8.Drohungen, Knebeln, Einsperren
9.Misshandlungen, Prügel
10.Vergewaltigung

Kinder und Jugendliche werden auch oft von alleinstehenden Elternteile dazu benutzt den Partner zu ersetzen, indem der Erwachsene seine sexuellen Triebe, auch nur in Form von Gesprächen darüber, an dem Kind auslebt und das Kind dazu benutzt, seine Bedürfnisse zu befriedigen. Das Kind oder der Jugendliche ersetzt vollends den Partner, wobei es darum geht, das das Kind oder der Jugendliche alles tut, das es dem Erwachsenen gut geht.

2.Formen sexuellen Missbrauchs

1.Sexueller Missbrauch an Kindern § 176 StGB


Sexueller Missbrauch an Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen vor, an oder mit einem Kind. Hierbei werden sexuelle Handlungen ohne oder gegen den Willen des Kindes durchgeführt. Es handelt sich dabei um Kinder bis zum 14 Lebensjahr. Der Täter nutzt seine Wissens- und Machtposition aus, um das Kind einzuschüchtern und es zur Geheimhaltung zu zwingen. In Deutschland ist sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB strafbar. Der sexuelle Missbrauch stellt eine Verletzung der Gesamtentwicklung des Kindes dar. Die Einwilligungsfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung wird bei Kindern in Deutschland verneint. In anderen Kulturen herrschen zum Teil andere Gesetze vor. Bei den Pädophilen wird der Begriff als hinnehmbar verwendet, nach dem Motto eines gegenseitigen Einverständnisses des sexuellen Missbrauchs, wobei das Ausmaß der kindlichen Traumatisierung außer acht bleibt, aber schwerwiegend ist. Die juristisch relevante Alters- und Reifestufe wird im Begriff des Schutzalters gefasst.

2.Sexueller Missbrauch an Jugendlichen § 182 StGB

Sexueller Missbrauch an Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Jugendlichen, denen ihr eigene Fähigkeit zur Selbstbestimmung fehlt. Der Täter nutzt das erbärmlich aus. Es handelt sich hierbei um Jugendliche zwischen dem 14 bis 17 Lebensjahr. Hierbei sind ausgehend vom Täter Erpressungen an der Tagesordnung und viele Taten werden gegen Entgelt durchgeführt (wie bei der Prostitution). Kinder- und Jugendlichenpornografie
§ 184 b und c nach StGB Kinder- und Jugendlichenpornografie ist die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern oder Jugendlichen. Diese Form der Straftat bezieht sich inhaltlich überwiegend auf Foto-und Filmmaterial. Andere Bereiche beziehen sich auf Zeichnungen oder Malereien,sowie Werke für die sexuelle oder medizinische Aufklärung,an denen die Kinder jedoch selbst nicht beteiligt sind und diese somit auch keinen Missbrauch darstellen. Diese fallen jedoch auch unter das Verbot der Verbreitung. Sozialwissenschaftliche Analysen oder juristische Bewertungen befinden sich hier im Grenzbereich, sind aber oft in der öffentlichen Diskussion brauchbar. Es werden hierbei unterschiedliche Straftatbestände aufgeführt.

Handlung Kinderpornografie,Jugendpornografie

Gegenstand

Pornografische Darstellungen von sexuelle Handlungen von an oder vor Personen unter 14 Jahren, Personen zwischen 14 und 18 Jahren, Verbreitung (auch
Vorbereitungshandlungen, insbesondere Herstellung zur Verbreitung), Weitergabe, drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen, Geldstrafe, bis drei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen, wenn gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

3.Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen einer Person mit Jugendlichen, wenn zwischen der Person und dem Jugendlichen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht oder es sich bei dem Jugendlichen um ein leibliches Kind handelt. Diese Taten werden nach § 174 StGB bestraft.

4.Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer besonderen Stellung § 174a StGB

Im Rechtsleben kann es zu einer Vielzahl von Über- und Unterordnungsverhältnissen kommen, wobei die Opfer dem Täter unterlegen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um kranke oder behinderte Menschen, sowie um Gefangene. Es kann nach § 174 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren kommen.

5.Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174a StGB

Wenn ein Amtsträger zu Mitwirkung einer solchen Straftat wird, kann dieser nach § 174 a StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erhalten.

6.Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 174c StGB

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um sexuellen Missbrauch in der Beratung oder Therapie. Sexuelle Handlungen die in diesem Rahmen stattfinden, werden nach § 174c StGB bestraft.

7.Sexuelle Belästigung wird nach § 185 StGB
als sexuelle Beleidigung bestraft

Eine sexuelle Belästigung ist eine sexuelle Handlung, die im Gesetz unter den Tatbegriff sexuelle Beleidigung zählt. Darunter fallen insbesondere sexuelle unerwünschte Berührungen,
beschämende Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder Zeigen pornografischer Darstellungen, Anfeindungen, Herabsetzungen und Demütigungen des Opfers gehören dazu. Sexuelle Belästigung stellt in Ihrer Form eine Verletzung der menschlichen Würde dar und wird als Diskriminierung anerkannt. Die Grenzen sind hierbei schnell überschritten und jede Frau, da diese Handlungen meisten Frauen betreffen, können unterschiedlich damit umgehen. Opfer dieser Gewalttat haben das Recht sich öffentlich dagegen zur Wehr zu setzen. Die sexuelle Belästigung ist selbst kein Straftatbestand, kann aber dann nach § 185 als sexuelle Beleidigung angezeigt werden.

EU-Studie: Bei etwa 40 bis 50 % der weiblichen und etwa 10 % der männlichen Arbeitnehmer hat sich herausgestellt, das diese schon einmal Ziel sexueller Belästigung gewesen.

8.Sexuelle Nötigung § 177 Abs. 1 StGB

Die sexuelle Nötigung ist ein Sammelbegriff strafbarer sexueller Handlungen, die gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden. Sie bildet zusammen mit der Vergewaltigung einen Einheitstatbestand. Bei diesen Taten ist das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert, indem es sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich dulden muss oder umgedreht an dem Täter oder einem Dritten vornehmen muss, außer an sich selbst. Es finden auch Taten statt, wie Betäubung, Fesseln oder Niederschlagen des Opfers, wogegen sich das Opfer nur schwer zur Wehr setzen kann.

9.Vergewaltigung §177 Abs. 2 StGB

Bei einem Beischlaf oder ähnlichen sexuellen Handlungen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Penetrationen wie oral, anal, vaginal), liegt eine Vergewaltigung vor.Hierbei werden auch Drohungen, Erpressungen, Fesseln, Anbinden und andere Körperverletzungen durchgeführt. Bei einer Vergewaltigung werden bestimmte strafbare sexuelle Übergriffe bezeichnet, denen Personen gegen ihren Willen ausgesetzt sind und die der Täter ausführt oder unter Zwang an sich ausführen lässt. Diese Straftat wird als Freiheitsstrafe von mindestens zwei bis 15 Jahren verhangen.
Viele Täter finden nicht die gerechte Strafe und werden nach Meinung vieler Betroffener nicht lang genug bestraft.

Opfer haben lebenslänglich, Täter kommen oft mit einem blauen Augen davon, da die Nachweise erst erbracht werden müssen und somit oft langwierige Verhandlungen durchgeführt werden. Des weiteren werden viele Vorfälle erst nach Jahren bekannt und für eine Anzeige ist es dann oft zu spät, da die Verjährungsfristen oft abgelaufen sind. Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen. Gegen die Aufhebung der Verjährungsfrist wird aktiv gekämpft. Dann gibt es noch die Fälle, wo das Opfer (aufgrund einer Amnesie) nicht weiß, wer der Täter war, das ist insbesondere bei Patienten mit sakren Dissoziationen der Fall.

Vergewaltigung liegt dann nicht vor, wenn das Opfer mit den Handlungen nicht einverstanden war, sich aber nicht dagegen gewehrt hat. In meinen Augen ist das jedoch fahrlässig, denn die Opfer sind sicher nicht einverstanden, können sich aber in den wenigstens Fällen zur Wehr setzen, zudem fehlen Ihnen meistens Zeugen, die die Straftat belegen können. Die Anwendung der Straftat einer Vergewaltigung kommt dann in Betracht, wenn der Täter dem Opfer mit Gefahr für Leib und Leben droht oder wenn das Opfer sich in einer ausweglosen und schutzlosen Lage ausgenutzt wird. Das wird wohl allenfalls schwer nachzuweisen sein, in welcher Lage sich das Opfer befunden hat, damit man es als Vergewaltigung anklagen kann. Sichergestellt werden die Nachweise oft dann, wenn sich die Frau nach der Tat flüchten kann und sich direkt in ärztliche Behandlung begibt. In Fällen wo das Opfer jedoch länger festgehalten wird, ist das kaum möglich.Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, sieht der Qualifikationstatbestand des § 178 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.

10.Exhibitionismus

Exhibitionismus ist eine sexuelle Neigung, bei der die betreffende Person es als lustvoll erlebt, von anderen Personen nackt oder bei sexuellen Aktivitäten beobachtet zu werden. Es gibt hierbei unterschiedliche Seiten. Die eine wird als krankhaft bezeichnet und als Persönlichkeitsstörung definiert. Hierbei entblößt sich die Person in der Öffentlichkeit ohne näheren Kontakt zu anderen Menschen einzugehen. Im Falle der sexuellen Erregung kann eine Masturbation nachfolgen. Exhibitionismus kommt bei Männern häufiger vor als bei Frauen. Sexuelle Vorzeigehandlungen dieser Menschen, beispielsweise vor Kindern- oder Jugendlichen, werden allerdings bestraft (nach § 176 Abs.4 StGB). Andere Handlungen werden nach § 183 Abs.1 StGB bestraft. Wird diese Tat als Ordnungswidrigkeit gesehen, muss die Person nach § 118 bestraft werden, entweder in Form einer Geldstrafe oder auch als Freiheitsstrafe. Die andere Seite leben die Personen ihre Neigungen in eigenen Kreisen aus, in denen diese Handlungen auf gegenseitiges Einvernehmen beruhen. (Homosexuelle, heterosexuell etc.).

Besondere Formen von Missbrauch

Münchhausensyndrom

Diesen Missbrauch nennt man Münchhausensyndrom. Hierbei geht es um einen Missbrauch, wo Mütter bei ihren Kindern Gewalt ausüben, wie beispielweise Erstickungsanfälle vorzutäuschen, das absichtliche Geben von Abführmitteln oder das Kind als psychisch krank zu deklarieren.
 
Ritueller Missbrauch


Der rituelle Missbrauch bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die aus physischen und psychischen Übergriffen auf Kinder und Jugendlichen, meistens auch Frauen basiert. Die Opfer sind in einer satanistischen Sekte aufgewachsen (eigene Familie, Freunde oder Verwandte). In Kirchen werden magische Rituale an Festtagen durchgeführt. Satanspriester treten auf und es werden Opfer zu sexuellen Handlungen gezwungen. Kinder müssen zusehen, wie Tiere verstümmelt werden und müssen das Fleisch essen, den Urin, Samen oder Blut trinken. Häufig finden sich hier in den oberen Hierarchien Ärzte, Priester, Staatsanwälte, Polizeibeamte und andere wieder, die international gut organisiert sind. Kinder werden unter Hypnose gesetzt oder müssen Drogen nehmen, um sie gefügig zu machen. Es gibt oft Todesopfer wie Babys, Kinder oder Erwachsene.

3.Das geplante Vorgehen

Der Täter plant langfristig seine Übergriffe und nutzt seine Position als Autoritätsperson aus, um seine Macht an dem Opfer aus zu üben. Dabei missbraucht er das Opfer auf der seelischen, geistigen und körperlichen Ebene und befriedigt seine sexuellen Bedürfnisse. Es können Geheimhaltungen folgen, womit er seinem Opfer droht oder dieses erpresst. Innerhalb der Familie (Inzest) sind solche Taten schwer zu erkennen. Die Grenzen sind hierbei schnell überschritten und können somit lebenslange Beeinträchtigungen für das Kind, Jugendlichen oder Erwachsenen nach sich ziehen. Der Beginn der Grenzverletzung ist das sich zeigen, zur Schau stellen, wie etwa bei einem Mädchen, welches vor seinem Vater tanzt und dieser mit seinen Beobachtungen, mit dem Ziel sich dabei sexuell zu stimulieren, deutlich macht. Eindringliche, verwirrende Blicke können dabei ebenso stark Grenzen verletzen,wie das längere Streicheln eines Kindes an intimen Stellen, wobei ich der Auffassung bin, das intensives Streicheln an anderen Teilen des Körpers ebenso abzulehnen ist, da sich überall am Körper erogene Zonen befinden. Solche Handlungen sind meistens dann erst der Beginn einer Austestung, ob das Opfer sich diesen Handlungen unterwirft. Ein Täter der weiß, das sich das Opfer aufgrund der willentlichen Einschüchterung nicht wehren wird, also sprich nicht „Nein „sagen kann, deshalb ist es ein Hohn des Täters Glauben machen zu wollen, das der Betroffene hätte „Nein“ sagen können, denn Kinder oder Jugendliche werden permanent eingeschüchtert, dass sie aus Angst und Scham ihre Worte verlieren. Auch Zeugen können Opfer dieser Gewalttat werden und die gleichen Folgen erleben.

4.Glauben schenken

Wenn Sie ihrem Kind aufmerksam zuhören und nicht verunsichern, wird es sicher weiter von dem Vorfall berichten.Viel Zeit und Geduld, sowie Trost sind an dieser Stelle wichtig. Sie müssen ihren oder anderen Kindern Glauben schenken, denn solche Geschichten erfinden sie in den meisten Fällen nicht. Es ist wichtig qualifizierte Beratungsstellen aufzusuchen und auch diese in ihren Handlungen zu begutachten, denn es kann durchaus sein, aus meiner eigenen Erfahrung heraus, das es Stellen gibt, die nicht qualifiziert beraten und Ihnen nicht hilfreich zur Seite stehen wollen.

5.Erkennen

Der Täter wird alles versuchen, das Vertrauen seines Opfers zu gewinnen. Er wird dem Kind oder Jugendlichen Geschenke machen und das Umfeld des Opfers beobachten. Meistens wendet er dabei zerstörerische soziale Strategien an. Das Opfer wird zur Geheimhaltung gezwungen. Je enger das Kind mit dem Täter vertraut ist, desto schwieriger wird diese Tatsache ans Licht geraten (in Familien besonders schwer zu erkennen). Das Kind wird sich vielleicht aus Angst und Scham niemanden anvertrauen, was Absicht des Täters ist. Vertraut sich das Kind doch jemandem an, so wird ihm oft nicht geglaubt. Dieses Schweigen hält oft bis in das Erwachsenenalter an und kommt es nach Jahren zur Sprache. Die jahrelange Verdrängung führt in den meisten Fällen zu erheblichen gesundheitlichen und sozialen Folgestörungen. Hinweise sind ebenso zu berücksichtigen, indem das Kind zuhause von Beobachtungen erzählt, die es beispielweise in der Schule gemacht hat, denn Kinder oder Jugendliche erfinden sexuellen Missbrauch nicht. Sie sprechen dann vielleicht von Beobachtungen als Zeuge, sofern sie nur indirekt oder direkt betroffen sind, von Ekel und Unannehmlichkeiten. Man darf nie vergessen, das Zeugen auch Traumata davontragen können.

Glauben Sie Ihrem oder anderen Kindern!

6.Verhaltensaufälligkeiten

Kleinkinder bis zum achten Lebensjahr

1.Angst vor bestimmten Menschen
2.Angst vor Räumen oder Orten
3.Wegwerfen von Puppen/Spielzeug
4.Sich verstecken und verbarrikadieren
5.Kontaktscheu
6.Einnässen oder Einkoten
7.Kleider zerstören oder andere Gegenstände 
8.Verdauungsprobleme
9.Schmerzen (Vagina)
10.Erstickungsängste
11.Halsstörungen (Oraler Missbrauch)
12.Essstörungen,Magersucht
13.Hautreaktionen
14.Albträume
15.Ängste (z.B. Dunkelheit)
16.Isolation

Weitere intensivere Verhaltensauffälligkeiten

Kinder bis zum achten Lebensjahr

1.Imitation der Tat (Nachahmen der Tat)
2.Triebhaftes Verhalten (an den eigenen Genitalien)
3.Sexuelle Aktivitäten (mit Gleichaltrigen)
4.Provoziertes Auftreten nach außen
5.Selbstverstümmelung
6.Nachlassende Körperhygiene

Weitere Störungen im Schulkind- und Jugendalter ab acht Jahren

1.Gehemmte Sexualentwicklung
2.Sexuell aggressives Verhalten
3.Mangelnde Körperhygiene
4.Sexualstörungen
5.Promiskuität
(sexuell, freizügige Beziehungen)
6.Prostitution
(sexuelle Handlungen gegen Entgelt)
7.Suizidversuche und Drohungen
8.Schlafstörungen
9.Albträume
10.Angst schlafen zu gehen
11.Schulprobleme
12.Weglaufen
13.Enge oder keine
Beziehung zu den Eltern
14.Depressionen
15.Diebstahl
16.Drogen

Claudia Bommert:(1993) Körperorientierte Psychotherapie nach sexueller Gewalt. Weinheim.Beltz (
S. 34ff 5)

7.Umgang mit einem Verdacht

Bei einem Verdacht sollten Sie sich zunächst an Vertrauenspersonen wenden, die Ihnen nahe stehen, um mit dem Verdacht nicht allein zu sein. In jedem Fall sollte eine Kinder- oder Jugendärztin aufgesucht werden, um erste Untersuchungen durchzuführen (Nachweis von Sperma, Streptokokken des Mannes in der Scheide des Mädchens, Frau), die den Missbrauch belegen. Es gibt verschiedene Beratungsstellen für sexuell missbrauchte Menschen, Opferberatungsstellen, Familienberatungsstellen, das Jugendamt, die Schule, der Kindergarten und andere Stellen können aufgesucht werden. Sie sollten dem Verdacht nachgehen und versuchen Zeugen zu finden. Eine Anzeige sollte nur bei einem eindeutigen Nachweis erfolgen und wenn Zeugen vorhanden sind, die aussagen können. Viele Verfahren werden vor Gericht wieder eingestellt, wenn die Beweise fehlen. Solche Verfahren stellen eine zusätzliche Belastung für Betroffene dar.

8.Folgen sexuellen Missbrauchs

Die sozialen Folgen psychischer Traumatisierung

1.Vernachlässigung
2.Misshandlung
3.Stigmatisierung
4.Fehlende Unterstützung
5.Integrationsprobleme 
6.Vertrauensprobleme
7.Verhaltensprobleme
 
Gesundheitliche Auswirkungen

1.Angststörungen
2.Depressionen
3.Selbstwertmangel
4.Verhaltensstörungen

Weitere Beeinträchtigungen

♦ Beziehungsprobleme
♦ Häufige Umzüge
♦ Arbeitslosigkeit
♦ Drogenmissbrauch
♦ Häufige Suizidgefahr
♦ Weiterer Missbrauch
♦ Mobbing
♦ Gewalt
♦ Isolation
♦ Andere 

Siehe auch unter dem Menüpunkt Missbrauch
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